AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen

Die Anmeldung über die Webseite ist verbindlich

  1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen „Bohl und Partner, Hebammen“ und der Leistungsempfängerin.

  1. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehung zwischen „Bohl und Partner, Hebammen“ und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

  1. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Landes Baden-Württemberg

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der „Bohl und Partner, Hebammen“ sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die  entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

 

  1. (1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
  2. a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
  • Massagen
  • Beckenbodenkurse
  • Babymassagekurse
  • Rufbereitschaft
  • Lieferung und Einweisung in die Nutzung des Pool

 

  1. b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 2 Kontakte pro Tag in den ersten 10
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und zwölf Wochen nach der Geburt
  • mehr als 8 Beratungen zwischen 12 Wochen nach der Geburt und Beendigung der Stillzeit.
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird, wenn die Kasse der Leistungsübernahme nicht zustimmt.

 

         (2) Die Hebammepartnerschaft verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

  1. Kurse
  2. Kursgebühren
    Die Gebühren für durchgeführte Kursstunden (vor Ort oder online) werden bei gesetzlich versicherten Frauen von uns direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Versäumte Stunden können nicht mit der Kasse abgerechnet werden und müssen von der Teilnehmerin selbst entrichtet werden. Die Partnergebühr ist in voller Höhe zu entrichten, unabhängig davon ob der Partner an allen Partnerterminen anwesend war. Die Hebamme ist berechtigt, Kursstunden kurzfristig zu verlegen oder per Online-Meeting durchzuführen.
  3. Rücktritt:
    Nach Buchung kann bis zu 2 Wochen vor Beginn des Kurses persönlich, telefonisch oder per E-mail ohne anfallende Kosten storniert werden. Bis eine Woche vor Kursbeginn gegen eine Bearbeitungsgebühr von 50% der Kursgebühren. Danach ist die gesamte Kursgebühr fällig. Da die Kursstunden aufeinander aufbauen, ist es nicht möglich eine Teilnehmerin während eines laufenden Kurses durch eine andere zu ersetzen. Eine ordentliche Kündigung vor Kursende ist nicht möglich.
  4. Quittierungspflicht
    Seit Inkrafttreten des Vertrages zur Versorgung mit Hebammenhilfe (§134a SGB V) zum 01.08.2007 sind Hebammen verpflichtet, gegenüber der Krankenkasse die erbrachten Leistungen von Ihnen als Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse mittels Unterschrift bestätigen zu lassen. Ihre Unterschrift ist Voraussetzung, damit erbrachte Leistungen mit der Krankenkasse abgerechnet werden können. Es ist daher erforderlich, dass Sie alle von der Hebamme erbrachten Leistungen einzeln quittieren. Während Corona ist es auch möglich die Teilnahme an onlineKursen nach Kursende mittels E-Mail zu bestätigen.

 

 

  1. Abrechnung des Entgelts

         (1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet jede Hebamme der Partnerschaft die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

 

         (2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

 

(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen an die jeweilige Hebamme nach dieser AVB verpflichtet.

Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung[1]. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

         (4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.

         (5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

         (6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Partnerschaft vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.                                                  

 

 

  1. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 1.1.2021 in Kraft.

 

  1. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.